Ein Sieg für die Nächstenliebe
Humanitäre Hilfeleistung versus geltendes Recht: das war der entscheidende Knackpunkt im Berufungsprozess um Pfarrer Berthold Keunecke. Der war im Dezember vergangenen Jahres wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt einer kurdischen Familie zu einer Geldstrafe von insgesamt 2000 Euro verurteilt worden. Keunecke hatte die aus der Türkei stammende Frau und ihre beiden Töchter beraten, finanziell unterstützt und ihnen Unterkunft und Verpflegung gewährt.
Das Landgericht Bielefeld hat den Herforder Pfarrer nun in zweiter Instanz freigesprochen, nachdem dieser Berufung eingelegt hatte. Es folgte damit der Forderung von Rechtsanwalt Sebastian Nickel, der in seinem Plädoyer die Verurteilung wegen Beihilfe zu illegalem Aufenthalt als verfassungswidrig bezeichnet hatte.
Gericht: Keunecke hat sozial adäquat gehandelt
Sowohl Beratung als auch finanzielle Unterstützung seien "sozial adäquates Verhalten", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Auch Beherbergung, Unterkunft und Verpflegung seien in diesem konkreten Fall weder nach subjektiven noch nach objektiven Maßstäben der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt zuzurechnen. Schließlich wäre die Mutter der beiden Töchter, die Angst vor Repressalien in ihrem Heimatland hatte, auch ohne Keuneckes Unterstützung in Deutschland geblieben.
Zugleich betonte das Gericht, dass Gewissensentscheidungen nicht grundsätzlich straffrei seien. Niemand habe das Recht, seine persönlichen Werte über die geltende Rechtsprechung zu setzen, mahnte der vorsitzende Richter in Richtung Keunecke, der sich wiederholt auf Artikel 1 des Grundgesetzes berufen hatte.
Dr. Arne Kupke: Thema Illegalität muss auf die politische Tagesordnung
"Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts", betonte Dr. Arne Kupke, Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche von Westfalen. Kupke: "Es trägt der besonderen Gewissenentscheidung von Pfarrer Keunecke Rechnung. Es bleibt die politische Notwendigkeit, das Thema Illegalität auf die politische Tagesordnung zu setzen."
Quelle: Pressemeldung Evangelische Kirche von Westfalen
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